Gerichtsurteile
Hier informieren wir über Gerichtsentscheidungen die dem Themenkomplex Väter-Mütter-Kind zuzuordnen sind.
OLG Oldenburg: Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 24.11.2017
Umgangsvereinbarung nicht eingehalten
Wenn nach einer Trennung die Kinder in dem Haushalt des einen Partners bleiben, hat der andere Partner grundsätzlich ein Umgangsrecht. Zur genauen Ausgestaltung kann - häufig vor dem Familiengericht - eine sogenannte Umgangsvereinbarung geschlossen werden. Darin werden dann die Modalitäten festgelegt, zum Beispiel ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Schulferien. Auch die Frage, wer die Kinder abzuholen oder zum Umgang hinzubringen hat, kann in einer solchen Vereinbarung festgehalten werden.
Leider zeigt die familiengerichtliche Praxis, dass solche Vereinbarungen nicht immer eingehalten werden. Manchmal wird einfach behauptet, das Kind habe keine Lust zum Umgang gehabt. Dass es dann teuer werden kann, hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.
Ein Vater aus Rastede hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin - diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen - gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht an.
Der Senat hat jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.
Der Senat ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300,- Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 4 WF 151/17, Beschluss vom 29.09.2017
Quelle: OLG Oldenburg - Aboservice für Presseinformationen
Kinderbilder im Netz (Sozialen Netzwerken)
Viele Eltern veröffentlichen mittlerweile in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook Fotos von ihren Kindern. Und viele Väter ohne gemeinsames Sorgerecht fragen sich, ob sie das ohne Erlaubnis der Mutter dürfen.
Das Amtsgericht Menden (Urteil vom 03. Februar 2010, Az. 4 C 526/09) untersagte nach Antrag einer Mutter dem Vater die Veröffentlichung von Bildern seines Sohnes im Internet und verwies dabei auf die Regelung des § 22 Kunsturhebergesetz.
Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse einer Person nur dann verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, wenn der Abgebildete vorher einwilligt. Dabei gilt es dem Richter des Amtsgerichts folgend zu beachten, dass bei Kleinkindern deren gesetzliche Vertreter, in der Regel also die Eltern einwilligen müssen. Eine Ausnahme davon kann nur dann gemacht werden, wenn das Kind die nötige Einsichtsfähigkeit hat, sodass es die Bedeutung und Tragweite der Veröffentlichung der Bilder versteht.
Quelle: Artikel auf eRecht 24 vom 01. April 2014